Subskription

Für das Produkt convert4print kann eine Subskriptions-Vereinbarung abgeschlossen werden, die die Aktualität der Installation über die Laufzeit der Vereinbarung sicherstellt.

Vorteile beim Abschluss einer Subskriptionsvereinbarung:

SPE Subskriptions-Vereinbarung

§1 Anwendungsbereich

(1) Die vorliegenden Bedingungen regeln den Bezug von erweiterten oder verbesserten neuen Versionen der Software von SPE Systemhaus GmbH (SPE) durch Lizenznehmer (Subskriptionsnehmer). Sie gelten in allen Fällen, in denen SPE dem Subskriptionsnehmer neue Versionen der Software zur eigenen Nutzung auf Dauer überlässt.

(2) Weitere Leistungen, wie Installation, Integration, Parametrisierung, Anpassung, Schulung, Einweisung, Softwarepflege etc. sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen und gegebenenfalls Gegenstand gesonderter Verträge.


§2 Vertragsgegenstand

(1) Der Subskriptionsnehmer erwirbt von SPE zu der im Lizenzschein näher bezeichneten Software (Software), sowie der zugehörigen Dokumentation alle zukünftigen Erweiterungen, Verbesserungen und sonstigen neuen Versionen (neue Software-Versionen), die während der Laufzeit dieses Vertrages allgemein freigegeben werden, zu den Bedingungen dieser Subskriptionsvereinbarung.

(2) Die zugehörige Dokumentation wird ausschliesslich in deutscher Sprache und in elektronischer Form bereitgestellt und kann von der Website der SPE (https://www.spe-systemhaus.de) heruntergeladen werden. SPE wird die Dokumentation aktualisieren, soweit dies für die vertragsgemässe Nutzung der Software erforderlich ist.

(3) Der Quellcode (Sourcecode) der Software ist nicht Vertragsgegenstand. Die Software wird nur im Objektcode ausgeliefert. Sind Open-Source-Programme oder -Bibliotheken Bestandteil der Software, werden deren Quellcodes in der für die Erstellung der Software genutzten Version gemäß den jeweiligen Lizenzbestimmungen dieser Programme oder Bibliotheken zur Verfügung gestellt.

(4) Soweit zum Lieferumfang der Lizenzvereinbarung auch Software von Drittanbietern gehört, sind neuere Versionen nicht Gegenstand dieses Vertrages, sondern gegebenenfalls Gegenstand eines gesonderten Vertrages mit dem jeweiligen Hersteller.

(5) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software sowie die erforderliche Systemumgebung ergeben sich abschliessend aus dem Lizenzschein und der zur Software gehörenden Dokumentation. Die darin enthaltenen Beschreibungen der Software sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als Garantien bezeichnet werden.

(6) Neue Software-Versionen können in der Bedienung und in den Abläufen von älteren Versionen abweichen.


§3 Vertragsabschluss, Laufzeit und Kündigung

(1) Eine neue Subskriptionsvereinbarung kann nur gleichzeitig mit einer Lizenzvereinbarung oder innerhalb von 24 Monaten nach dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung für die im jeweiligen Lizenzschein genannte Software von SPE getroffen werden. Die Vereinbarung beginnt mit dem Monat nach ihrem Abschluss. Wird die Subskriptionsvereinbarung nicht zusammen mit der Lizenzvereinbarung geschlossen, werden die bis zum Beginn der Subskriptionsvereinbarung vergangenen Monate als Überbrückungsmonate angesehen.

(2) Eine Folgevereinbarung zur Verlängerung einer beendeten Subskriptionsvereinbarung kann nur innerhalb der ersten drei Monate nach dem Ende der vorangegangenen Subskriptionsvereinbarung geschlossen werden. Die Laufzeit der Folgevereinbarung kann wahlweise unmittelbar an die der vorangegangenen Subskriptionsvereinbarung anschliessen, oder die Folgevereinbarung beginnt mit dem Monat nach ihrem Abschluss, und die zwischen den Vereinbarungen liegenden Monate werden als Überbrückungsmonate angesehen.

(3) Bei Weitergabe der Software nach §8 der Lizenzvereinbarung kann der neue Lizenznehmer eine bestehende Subskriptionsvereinbarung übernehmen und im eigenen Namen fortführen. Der neue Lizenznehmer kann auch innerhalb der ersten drei Monate nach dem Ende der Subskriptionsvereinbarung des vorhergehenden Lizenznehmers eine eigene Subskriptionsvereinbarung abschliessen.

(4) Erfolgt der Abschluss einer Subskriptionsvereinbarung innerhalb des in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Zeitraums, ist der Subskriptionsnehmer verpflichtet, die Vergütung auch für den Zeitraum zwischen Abschluss der Lizenzvereinbarung bzw. Ende der vorangegangenen Subskriptionsvereinbarung und dem Beginn der neuen Subskriptionsvereinbarung - die Überbrückungsmonate - zu entrichten.

(5) Die Subskriptionsvereinbarung beginnt, ausser im Falle der unmittelbar anschliessenden Folgevereinbarung gemäss §3.2, in dem auf ihren Abschluss folgenden Monat.

(6) Mit dem Abschluss der Subskriptionsvereinbarung erhält der Subskriptionsnehmer eine signierte Lizenzdatei, in der das Ablaufdatum der Subskriptionsvereinbarung vermerkt ist. Die Lizenzdatei schaltet damit alle Software-Versionen, die bis zu diesem Ablaufdatum freigegeben wurden oder noch werden, frei. Auf der Internetseite der SPE (https://www.spe-systemhaus.de) kann jeweils die aktuelle Software-Version abgerufen werden. Subskriptionsnehmer können die neuen Versionen im Rahmen dieses Vertrages laden, installieren und nutzen.

(7) Die Subskriptionsvereinbarung wird für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem auf den Abschluss der Vereinbarung folgenden Monat, abgeschlossen. Die Subskriptionsvereinbarung endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die SPE informiert den Subskriptionsnehmer über den Ablauf der Subskriptions-Vereinbarung, und bietet eine Folgevereinbarung an, wenn entsprechende Kontaktdaten vorliegen.

(8) Einmalig ist eine abweichende Laufzeit von 13 bis 23 Monaten möglich, wenn dies, z.B. zur Synchronisation der Laufzeit der Subskriptionsvereinbarung mit dem Geschäftsjahr des Subskriptionsnehmers, gewünscht wird.


§4 Nutzungsrechte

(1) Der Subskriptionsnehmer erwirbt an den während der Laufzeit dieser Vereinbarung freigegebenen neuen Versionen der Software und zugehörigen Dokumentation jeweils mit deren Erhalt die in §6 der zu Grunde liegenden Lizenzvereinbarung und dem jeweiligen Lizenzschein vereinbarten Rechte. Die in der Lizenzvereinbarung geregelten Nutzungsbedingungen gelten auch für diese neuen Versionen.

(2) Der Subskriptionsnehmer ist berechtigt, zum Zwecke der Migration auf die neue Version die im Einsatz befindliche alte Version für eine begrenzte Zeit parallel zu der neuen Version zu betreiben. SPE stellt für die Dauer der Migration eine zeitlich befristete Lizenzdatei mit einer angemessenen Anzahl von zusätzlichen Testlizenzen bereit.

(3) Mit produktiver Nutzung der neuen Version durch den Subskriptionsnehmer entfällt gleichzeitig das Nutzungsrecht für die zuvor erworbenen Versionen der Software. Der Subskriptionsnehmer ist verpflichtet, die alte Version nach angemessener Zeit zu deinstallieren und zu entfernen, sobald diese nicht mehr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.


§5 Erweiterungen

(1) Soweit der Subskriptionsnehmer während der Laufzeit dieser Subskriptionsvereinbarung die bestehende Installation um weitere Nutzungslizenzen für bereits installierte Einzelkomponenten oder um zusätzliche Einzelkomponenten erweitert, erstreckt sich die Subskriptionsvereinbarung auch auf diese neuen Nutzungslizenzen beziehungsweise Einzelkomponenten.

(2) Die neuen Nutzungslizenzen und Einzelkomponenten werden ab dem auf den jeweiligen Erwerb folgenden Monat für die restliche Laufzeit in die vorliegende Subskriptionsvereinbarung einbezogen. Eine eventuell abgeschlossene Folgevereinbarung geht dann über die gesamte, erweiterte Installation.


§6 Vergütung, Fälligkeit

(1) Die Vergütung für die Subskription beträgt 1% des Kaufpreises der in die Subskriptionsvereinbarung einbezogenen Einzelkomponenten auf Basis des ursprünglichen Lizenzscheins pro Monat. Bei nachträglichen Erweiterungen erhöht sich die Berechnungsbasis ab dem auf die Erweiterung folgenden Monat um die Vergütung für die jeweilige Erweiterung.

(2) Für die Zeit zwischen dem Kauf oder dem Ende einer Subskriptionsvereinbarung und dem Beginn der Subskriptionsvereinbarung - die Überbrückungsmonate - wird eine Vergütung in Höhe von 1.5% des Kaufpreises der in die Subskriptionsvereinbarung einbezogenen Einzelkomponenten auf Basis des ursprünglichen Lizenzscheins pro Monat fällig.

(3) Im Falle einer unmittelbar an eine vorangegangene Subskriptionsvereinbarung anschliessenden Folgevereinbarung gemäss §3.2 wird für die Monate zwischen dem Ende der vorangegangenen Subskriptionsvereinbarung und dem Abschluss der Folgevereinbarung, sowie für den Monat des Abschlusses selbst, eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1% des Kaufpreises der in die Subskriptionsvereinbarung einbezogenen Einzelkomponenten auf Basis des ursprünglichen Lizenzscheins pro Monat fällig.

(4) Sämtliche Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.

(5) Die Vergütung ist mit Abschluss der Subskriptionsvereinbarung oder deren Erweiterung für die gesamte Laufzeit im Voraus fällig.

(6) Der Subskriptionsnehmer ist verpflichtet, die Vergütung mit Rechnungsstellung ohne Abzug an SPE zu entrichten.


§7 Einkaufsbedingungen des Subskriptionsnehmers

(1) Einkaufsbedingungen des Subskriptionsnehmers, die von dieser Subskriptionsvereinbarung abweichen, werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn SPE eine Bestellung des Subskriptionsnehmers entgegennimmt und ausführt, ohne den Einkaufsbedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

(2) Soweit der Lizenznehmer für seine interne Abwicklung eine Bestellung generieren muss, wird er den Text der Bestellung so formulieren, dass dieser im Einklang mit der vorliegenden Subskriptionsvereinbarung steht.


§8 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängeln

(1) SPE leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und die zugehörige Dokumentation sowie dafür, dass der Lizenznehmer die Software ohne Verstoss gegen Rechte Dritter vertragsgemäss nutzen kann. Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird.

(2) Der Lizenznehmer hat die Software und die zugehörige Dokumentation unverzüglich nach Erhalt gemäss § 377 HGB zu überprüfen, soweit dies nach ordnungsmässigem Geschäftsgang tunlich ist und, wenn sich Mängel zeigen, diese SPE unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Anzeige an SPE, gelten Software und zugehörige Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. Im Übrigen findet § 377 HGB Anwendung.

(3) Liegt bei Gefahrübergang auf den Lizenznehmer ein Sachmangel der gelieferten Software oder der zugehörigen Dokumentation vor, ist SPE berechtigt, den Sachmangel nach seiner Wahl entweder durch Lieferung eines neuen mangelfreien Releasestandes (Neulieferung) oder durch Beseitigung (Nachbesserung) zu beheben.

(4) Die Beseitigung eines Sachmangels kann nach Wahl von SPE auch darin bestehen, dass SPE dem Lizenznehmer zumutbare telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen zur Vermeidung des Sachmangels gibt.

(5) Kann SPE einen Sachmangel innerhalb angemessener Frist nicht beheben oder ist die Nachbesserung oder Neulieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nachbesserung oder Nachlieferung gilt nicht schon mit dem zweiten Versuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht SPE während der Fristen zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Neulieferung kann erst dann angenommen werden, wenn SPE diese Handlungen ernsthaft und endgültig verweigert, unzumutbar verzögert oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, durch die ein weiteres Abwarten für den Lizenznehmer unzumutbar ist.

(6) Stellt sich im Rahmen der Fehlersuche heraus, dass die von SPE gelieferte Software bei Gefahrübergang keinen Sachmangel hatte, ist SPE berechtigt, dem Lizenznehmer den mit der Fehleranalyse und Fehlerbearbeitung verbundenen Aufwand entsprechend der dann gültigen Preisliste von SPE für Dienstleistungen in Rechnung zu stellen; dies gilt insbesondere dann, wenn der gemeldete Fehler auf ungeeigneter oder unsachgemässer Bedienung, fehlerhafter Installation durch den Lizenznehmer oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, durch den Einsatz der Software in nicht vereinbarter Systemumgebung oder durch unsachgemässe Eingriffe des Lizenznehmers oder eines von ihm beauftragten Dritten in die Software (z.B. zum Zwecke der Fehlerbeseitigung) beruht.

(7) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, SPE festgestellte Sachmängel unter Darlegung der Art des Sachmangels und des Programmablaufs, bei dem der Sachmangel auftritt, unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat der Lizenznehmer eventuelle Formvorschriften von SPE zur Anzeige von Mängeln zu beachten und insbesondere ein von SPE bereitgestelltes Störungsmeldungsformular zu verwenden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, SPE bei der Fehlersuche und Bearbeitung der Mängel im erforderlichen Umfang unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Daten, Informationen und Dateien zur Verfügung zu stellen, sowie die auf seiner Seite erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, einen von SPE gelieferten neuen Releasestand der Software zu übernehmen, sofern der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang erhalten bleibt und die Installation für den Kunden nicht zu unzumutbarem Anpassungs- und Umstellungsaufwand führt.

(8) Soweit die vertragsgemässe Nutzung der von SPE gelieferten Software und zugehörigen Dokumentation zur Verletzung von Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter führt, wird SPE auf seine Kosten und nach seiner Wahl dem Lizenznehmer entweder das Recht zur weiteren vertragsgemässen Nutzung verschaffen oder die Software bzw. die Dokumentation in einer für den Lizenznehmer zumutbaren Weise so ändern oder ersetzen, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Lizenznehmer als auch SPE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. SPE wird den Lizenznehmer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber freistellen.

(9) Die in Abs. 8 genannten Verpflichtungen von SPE bestehen nur, wenn der Lizenznehmer SPE unverzüglich von den gegen ihn geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet, SPE in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, gegebenenfalls der SPE die Änderung oder den Ersatz der Software entsprechend Abs. 8 ermöglicht, alle Abwehrmassnahmen, einschliesslich aussergerichtlicher Vereinbarungen und Anerkenntnisse ausschliesslich SPE vorbehalten bleiben oder in Absprache mit SPE ausgeübt werden, sowie die Schutzrechtsverletzungen weder auf einer Anweisung des Lizenznehmers noch auf einer unberechtigten Änderung oder unberechtigten Nutzung der Software durch den Lizenznehmer beruht.

(10) Sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Software oder der zugehörigen Dokumentation verjähren, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Software beim Lizenznehmer. Dies gilt nicht für Mängel, die SPE arglistig verschwiegen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und auch nicht, soweit eine Garantie im Sinne von § 443 BGB für die Beschaffenheit übernommen wurde.


§9 Haftung

(1) Unabhängig vom Rechtsgrund haftet SPE in voller Höhe für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SPE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Sichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von SPE beruhen, bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit im Sinne von § 443 BGB und für Schäden, die SPE oder ein Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter von SPE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die für den Lizenznehmer entscheidend zum Abschluss des Vertrages war, haftet SPE, soweit kein in Abs. 1 genannter Fall vorliegt, nur für den vertragstypischen, bei Abschluss des Vertrages vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Jede weitere Haftung von SPE auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.

(4) SPE geht bei Abschluss des Vertrages davon aus, das 500.000 € pro Schadensfall, insgesamt jedoch 2 Millionen € maximal ausreichend sind, um den in Abs. 2 genannten, zu ersetzenden vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden abzudecken. Sollte der Lizenznehmer der Auffassung sein, dass das bei ihm bestehende Schadensrisiko durch die vorgenannten Beträge nicht abgedeckt ist, wird er SPE vor Vertragsabschluss auf diesen Umstand hinweisen, damit die Parteien eine angemessene Absicherung dieses zusätzlichen Risikos vereinbaren können.

(5) Der Lizenznehmer ist selbst für eine regelmässige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Jede Haftung für den Verlust von Daten ist deshalb auf jenen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmässiger und dem aktuellen technischen Standard entsprechender Sicherung der Daten eingetreten wäre.


§10 Sonstiges

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von SPE.

(3) Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag versuchen die Parteien zunächst im Rahmen einer Mediation durch einen aussergerichtlichen Mediator zu bereinigen. Nur dann, wenn die Mediation nicht zu Stande kommt oder endet, ohne dass die Streitigkeit in vollem Umfang bereinigt ist, steht den Parteien der Weg zu den Gerichten offen. Die Parteien sind nicht gehindert, Anträge in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder anderen Eilverfahren zu stellen. In allen anderen Fällen muss eine Partei der anderen Partei vor Einleitung eines Rechtsstreits die Möglichkeit einer Mediation gewähren.

(4) Können sich die Parteien nicht auf einen Mediator einigen, wird dieser auf Antrag einer Partei bestimmt durch EUCON, Europäisches Institut für Conflict Management e.V., Schackstrasse 1, 80539 München, Tel. +49 / 089 / 57 95 18 34, Fax +49 / 089 / 57 86 95 38, info@eucon-institut.de, www.eucon-institut.de


Heusenstamm, im März 2018



SPE